Vereinssatzung | Vereinssatzung Radsport-Club Hildesheim e.V. |
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| Dienstag, 18. September 2007 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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31139 Hildesheim, 01 Dezember 1994
Vereinsordnungen
1.
Alle Mitglieder
haben den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten.
2.
Neumitglieder
haben bei Aufnahme zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
3.
Die Beiträge
sind Jahresbeiträge und bis zum 31.03.
eines jeden Jahres auf das Vereinskonto einzuzahlen.
4.
Der
Zahlungsverkehr soll in der Regel bargeldlos erfolgen.
5.
a.
Neueintritte im 1. Halbjahr haben den vollen Jahresbeitrag zu
entrichten.
b.
Neueintritte im 2. Halbjahr haben den halben
Jahresbeitritt zu
entrichten.
c. Die
Aufnahmegebühr gemäß (2) bleibt hiervon unberührt.
6.
a. Barzahler haben die Lizens-bzw.
Wertungskartengebühren bereits
bei Beantragung zu
entrichten.
b.
Bei Bankeinzug
werden diese Gebühren zusammen mit dem Jahresbeitrag
abgebucht.
7.
Der Verein
stellt, soweit vorhanden, im Schüler- und Jugendbereich Anfänger, für die Dauer
von maximal einem Jahr, gerechnet ab dem 01.Mai eines jeden Jahres,
vereinseigene Rennräder zu Training- und Wettkampfzwecken, gegen Entrichtung
einer monatlichen Nutzungsgebühr von DM 10,- auf Anforderung, zur Verfügung.
8.
a) Mitglieder, die ihren Beitrag nicht
satzungsgemäß bis zum 31.03. des
laufenden Geschäftsjahres entrichtet
haben, erhalten
·
eine Erinnerung
mit einer vierwöchigen Zahlungspflicht, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von
DM 5,-.
·
eine 1. Mahnung
mit einer dreiwöchigen Zahlungspflicht, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von
10 DM,-.
·
einer 2. Mahnung
mit einer zweiwöchigen Zahlungspflicht, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von
DM 20,-.
8. b)
Nach erfolglosem Ablauf des außergerichtlichen Mahnverfahren
entscheidet der
geschäftsführende Vorstand über die Einleitung der
gerichtlichen Beitreibung des
ausstehenden Beitrags.
8. c)
Darüber hinaus beantragt der geschäftsführende Vorstand
gegebenenfalls den
Ausschluß des säumigen Mitglieds beim
Schiedsgericht. 9. Eine Gebührenübersicht mit den gültigen Beitragsklassen und –sätzen ist Bestandteil dieser Vereinsordnung und derselben als Anhang beizufügen. 10. Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist Bestandteil der Satzung und tritt zum 01.01.1995 in Kraft.
·
Anhang:
Übersicht der Beitragsklassen und –sätze in der z.Zt. gültigen Fassung mit Stand vom 01.01.2002. RSC - BEITRÄGE
Die vorstehenden Beiträge wurden durch die Mitgliederversammlung, am 17.02.2006 genehmigt und sind damit bis auf Widerruf ab dem 01.01.2006 gültig.
Die Beiträge sind
Jahresbeiträge und bis zum 15.02. eines jeden Jahres eingezogen.
Stadtsparkasse
Hildesheim Kto-Nr.:3001044
Blz:25950001
§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit
1.
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist Sparsam zu führen.
§ 2 Haushaltsplan
1.
Der vom
Schatzmeister aufgestellte und vom geschäftsführenden Vorstand gebilligte
Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt und gilt
als genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird.
2.
Die Positionen
des Haushaltsplanes sind in den Endsummen gegenseitig deckungsfähig.
§ 3
Jahresabschluß
1.
Im
Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen
und die Schulden und das Vermögen aufzuführen.
2.
Er hat außerdem
eine Vermögensübersicht zu enthalten.
3.
Nach Prüfung
durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmweister dem Vorstand über
das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichung
der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.
§ 4
Schatzmeister
1.
Der
Schatzmeister verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen
werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen
sind.
2.
Der Schatzmeister
überwacht und verwaltet darüber hinaus die sich aus der Erhebung von
Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung der Abteilungen ebenso, wie die der
Vereinskantine.
§ 5
Zahlungsverkehr
1.
Der
Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten
des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg
vorliegen.
2.
Belege müssen
den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die
sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch die Unterschrift zu bestätigen.
3.
Die für
Ausführung der Zahlungsanweisungen notwendigen zwei Unterschriften zur Verfügung über Bankkonten werden
grundsätzlich vom ersten Vorsitzenden und Schatzmeister geleistet
§ 6
Eingehen von Rechtsverbindklichkeiten
1.
Das Eingehen von
Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall
vorbehalten:
a.
dem ersten Vorsitzenden
bis zu einer Summe von DM 1.000,--
b.
dem Vorsitzenden
und dem Schatzmeister gemeinsam bis zu einer Summe von DM 5.000.-
Der
Vorstand ist vin solchen Verbindlichkeiten zu unterrichten.
2.
Der
Geschäftsführer ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im
Zusammenhang mit der Verwaltung stehen (z.B. Büro- Verwaltungsbedarf etc.),
soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.
§17
Kassenprüfung
1.
Die Kassenprüfer
prüfen die Kassenführung und Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und
materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der
Bankbestände und Konten. Die Prüfung ist jeweils von mindestens zwei der
amtierenden Kassenprüfer gleichzeitig durchzuführen.
2.
In die
Überprüfung sind einzubeziehen:
·
Alle
Buchhaltungsunterlagen
·
Alle Belege,
Kontoauszüge, Sparbücher und sonstige Bankbelege
·
Die Barkasse mit
Kassenbuch.
3.
Die Kassenprüfer
haben das Recht und die Pflicht, vor Abfassung ihres schriftlichen Berichtes
zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte beim Vorstand einzuholen
4.
Mängel sind dem
Vorstand mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich in einem
internen Arbeitsbericht mitzuteilen.
5.
Die
Kassenprüfung ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführen, so
daß sichergestellt ist, daß der schriftliche Bericht vorgelegt werden kann.
6.
Der
Kassenprüfbericht ist von den an der Prüfung teilnehmenden Kassenprüfern
abzufassen und unter Angabe von Zeit und Ort gemeinsam zu unterschreiben.
7.
Der
Kassenprüfbericht ist von der Mitgliederversammlung von einem der Kassenprüfer
mündlich vorzutragen.
8.
Der
Kassenprüfbericht ist dem Jahresabschluß beizuheften und über den gleichen
Zeitraum aufzubewahren.
9.
Der
Kassenprüfbericht hat folgende Angaben zu enthalten:
·
Name, Vorname
des Schatzmeisters,
·
Name, Vorname
der teilnehmenden Kassenprüfer,
·
Zeit und Ort der
Prüfung
·
Zeitraum der
Prüfung
·
Geprüfte
Unterlagen (einzeln zu nennen)
·
Name der
Personen, die außerdem an der Prüfung anwesend waren
·
Name der
Personen die die Auskünfte im Rahmen der Prüfung erteilt haben,
·
Art und Inhalt
der verlangten und erteilten Auskünfte,
·
Prüfungsergebnisse
und –feststellungen,
·
Hinweis darauf,
ob Entlastung beantragt oder nicht beantragt wird.
Für
den Kassenprüfbericht kann in der Geschäftsstelle ein entsprechender
Vordruck abgerufen werden.
10.
Aufgrund des
Prüfungsergebnisses beantragen die Kassenprüfer bei der Mitgliederversammlung
die Entlastung oder Nichtentlastung des Schatzmeisters.
11.
Zwischenprüfungen
im Laufe des Geschäftsjahres sind jederzeit möglich. Sie sind in der Regel 5
Tage vorher beim Schatzmeister anzumelden. Für die Zwischenprüfungen die
gleichen Grundsätze wie für die Jahresabschlußprüfung.
§7
Kostenerstattung
1.
Ehrenamtliche
Tätigkeiten werden nicht vergütet.
2.
Die durch
Mitarbeit im Verein entstandenen Kosten können nach Maßgabe des Vorstandes
erstattet werden.
§ 8
Inkrafttreten
Die
Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung und tritt gemäß Beschluß der
Mitgliederversammlung vom 20.02.1994 mit Eintrag in das Vereinsregister in
Kraft.
Ø
Anhang: Kassenprüfbericht
1. Kassenprüfer
2. Schatzmeister
in den Räumen
4. Der Prüfungszeitraum erstreckte sich vom bis zum
5. Bei der Prüfung waren außerdem anwesend:
6.
6. Es wurden folgende Unterlagen in die Prüfung einbezogen
7. Es erfolgte eine stichprobenartige Prüfung der unter Ziffer 6 aufgeführten Unterlagen.
8. Die Kassenprüfer weisen auf folgendes hin und empfehlen dem Vorstand, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen:
9. Die Kassenprüfer beantragen bei der Mitgiederversammlung:
· Zutreffendes bitte ankreutzen
A.
Mitgliederversammlung
§1
Leitung
Der
1 Vorsitzende eröffnet, leite und schließt die Mitgliederversammlung. Er wird
bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Falls
der Versammlungsleiter und sein satzungsgemäßer Vertreter verhindert sind,
wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiter. Das
gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter
persönlich betreffen.
§2 Tagesordnung
Nach
der Eröffnung der Versammlung wird über die Tagesordnung beschlossen. Falls die
Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, wird an der vorgelegten
Tagesordnung festgehalten.
§3 Wortmeldungen und Redeordnung
1.
der
Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen
das Wort.
2.
Der
Versammlungsleiter kann die Redezeit begrenzen.
3.
Vor der
Aussprache soll regelmäßig erst der Antragsteller gehört werden.
4.
Unqualifizierte
Äußerungen hat der Versammlungsleiter zu rügen. Bei Wiederholungen ist dem
Redner für diesen Tagesordnungspunkt das Wort zu entziehen. Der
Versammlungsleiter hat auch die Möglichkeit, Störer aus dem Saal zu verweisen
oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
§4 Verspätete Anträge
Anträge
zur Mitgliederversammlung, die nicht fristgerecht in der Geschäftsstelle
eingereicht wurden, können besprochen werden. Eine Beschlussfassung in dieser
Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
§5 Abstimmungen und Beschlussfassung
1.
Abstimmungen
erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch
Stimmzettel (geheime Abstimmung).
2.
Ein Antrag auf
schriftliche Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist
angenommen, wenn mindestens drei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
für dieses Verfahren sind.
3.
Der
Geschäftsführer hat für ausreichend Stimmzettel zu sorgen.
§ 6 Wort zur Geschäftsordnung
1.
Das Wort zur
Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge zur Rednerliste erteilt, wenn der
Vorredner geendet hat.
2.
Zur
Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegensprecher gehört
werden.
3.
Der
Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur
Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
4.
Ein Antrag auf
Schluss der Debatte gestellt werden.
§7
Dringlichkeitsanträge
1.
Anträge über
nicht auf der Tagesordnung stehenden Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge
und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zur Beratung und
Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter
schriftlich vorgelegt werden.
2.
Über die
Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen,
nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen
§8
Versammlungsprotokoll
Über
alle Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von
zwei Wochen der Geschäftsstelle in Abschrift zuzustellen sind. Der
Geschäftsführer hat für die Verteilung an den Vorstand sowie an die betroffenen
Fachwarte Sorgezutragen.
Den
Teilnehmern an der Versammlung muss Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben
B. Vorstandssitzung
§1 Einberufung
1.
Nach jedem
Quartal findet mindestens eine Vorstandssitzung statt. In den Quartalen mit
gerader Zahl jeweils die des geschäftsführenden Vorstandes, in den Quartalen
mit ungerader Zahl die des erweiterten Vorstandes.
2.
Der 1.
Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein.
§2 Ladungsfrist
Die
Ladungsfrist soll mindestens eine Woche betragen. In dringenden Fällen kann auf
die Ladungsfrist verzichtet werden.
§3 Tagesordnung
Nach
Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern setzt der 1. Vorsitzende
zusammen mit dem Geschäftsführer die Tagesordnung fest.
§4 Sitzungsverlauf
Der
Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.
§5 Öffentlichkeit
Die
Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Beschluss- und
Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind die geltenden
Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
§6 Befangenheit
Über
Anträge zur Befangenheit entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher
Mehrheit.
§7 Abstimmung
1.
Stimmberechtigt
sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht nur beratende Stimmen
haben.
2.
Der Vorstand
entscheidet mit Stimmenmehreheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.
§8
Sitzungsprotokoll
Über
den Verlauf der Sitzung ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen,
die den Teilnehmern binnen 10 Tagen zuzustellen ist.
C. Vereinsausschüsse
1.
Der Vorstand
kann zur Arbeitsteilung Ausschüsse einberufen.
2.
Die Ausschüsse
haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie bereiten anstehende Entscheidungen des
Vorstands vor und bringen sie als Beschlussvorlage in den Vorstand ein.
3.
Des weiteren
haben die Ausschüsse beratende Funktion für den Vorstand und sind bei Bedarf
mit entsprechenden, auch externen Experten zu besetzen.
D.
Geltung der Geschäftsordnung
1.
Diese
Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehenden
Regelungen enthalten sind.
2.
Diese
Geschäftsordnung wurde am 20. Februar 1994 durch die Mitgliederversammlung
beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01.03.1994 in Kraft.
§ 1
Anerkennung
Der
RSC Hildesheim erkennt die Jugendordnung des Landessportbundes Niedersachsen
und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 2
Vereinsjugend
Zur
Vereinsjugend des RSC Hildesheim gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die
gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3
Aufgaben der Vereinsjugend
(1)
Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die
Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe sowie die Ver-
tretung
gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.
(2)
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet im
Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 4
Organe der Vereinsjugend des RSC Hildesheim
Die
Organe sind:
a)
die
Jugend-Mitgliederversammlung
b)
die
Vereinsjugendleitung
§ 5
Jugend-Mitgliederversammlung
Es
gibt ordentliche und außerordentliche Jugend-Mitgliederversammlungen. Die
Jugend-Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a)
Zusammensetzung:
Sie
besteht aus:
Ø
dem
geschäftsführenden Vorstand
Ø
der
Vereinsjugendleitung
Ø
allen
jugendlichen Mitgliedern des Vereins
Ø
allen
Mitgliedern in der Jugendarbeit des Vereins
Kinder
und Jugendliche haben in der Jugendversammlung ab dem 7. Lebensjahr aktives
Wahlrecht. Mitarbeiter der Vereinjugend müssen bei ihrer Wahl mindestens 14
Jahre alt sein. Der Vereinsjugendleiter muss bei seiner Wahl mindestens 18
Jahre alt sein
b)
Aufgaben der Jugend-Mitgliederversammlung
Ø
Entgegennahme
der Berichte
·
des
Jugendleiters
·
des
Jugendsprechers
·
der
Fachwarte -Straße -Bahn
-MTB
Ø
Entlastung der
Vereinsjugendleitung
Ø
Wahl der
Vereinsjugendleitung
Ø
Beschlussfassung
über vorliegend Anträge
c)
Der aus der Jugend-Mitgliederversammlung gewählte Jugendleiter bedarf der
Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins
d)
Die Jugend-Mitgliederversammlung findet alljährlich am Tag der
Vereins-Jahres-Hauptversammlung, aber um eine entsprechende Stundenzahl
getrennt, vor dieser statt.
Für
die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung findet die jeweiligen
Bestimmungen der Vereinssatzung und ihrer Ordnungen entsprechende
Anwendung
§ 6
Vereinsjugendleitung
a)
die Vereinsjugendleitung besteht aus:
Ø
Dem Jugendleiter
Ø
Dem
Jugendsprecher
b)
der Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vereinsvorstand.
c)
Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung,
der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugend-Mitgliederversammlung. Die
Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugend-Mitgliederversammlung
und dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich.
d)
Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt oder werden in den
Rahmen der erweiterten Vorstandssitzungen eingebunden. Auf Antrag der Vereins-
Jugendleitung
ist vom Geschäftsführer eine erweiterte Vorstandssitzung binnen zwei Wochen
einzuberufen.
e)
die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der Vereins
zuständig
Sie
entscheidet über die Verwendung der Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der
Beschlüsse der Jugend-Mitgliederversammlung und der Satzung des Vereins
§ 7
Änderung der Jugendordnung
Änderungen
der Jugendordnung können nur der ordentlichen Jugend-Mitglieder-versammlung
oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Jugend-Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden
Stimmberechtigten.
Jugendordnungsveränderungen
werden erst nach Bestätigung durch die Mitglieder-
Versammlung
des Vereins wirksam.
§ 8
Inkrafttreten
(1)
Diese Jugendordnung wurde am 20. Februar 1994 auf der Mitglieder-versammlung
des Vereins beschlossen und genehmigt.
(2)
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregisters in Kraft.
§ 1
1.
Streitigkeiten
innerhalb des Vereins, soweit sie nicht unter die Regelung durch die
Sportordnung des BDR oder Ihrer Wettkampfbestimmungen fallen, werden nach der
Schiedsgerichtsordnung des Vereins entschieden.
2.
Alle
Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die Rechte und
Pflichten der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden im
schiedsrichterlichen Verfahren nach der folgenden Regelung entschieden.
3.
Das
Schiedsgericht entscheidet endgültig, unter Ausschluß des ordentlichen
Gerichtsweges, es sei denn, der Schiedsspruch lautet auf Ausschluß des
Mitglieds. Allein in diesem Fall kann das Mitglied innerhalb von drei Monaten
nach Zustellung des Schiedsspruches eine gerichtliche formelle Nachprüfung
herbeiführen.
§ 2
1.
Das
Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Es ist
unabhängig und keiner Weisung unterworfen. Seine Mitglieder sind nur den
Gesetzen, der Vereinsatzung, dem geschriebenen und ungeschriebenen Gesetz des
Sports sowie ihrem Gewissen verantwortlich. Die Schiedsrichter sind
verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch
abzugeben.
2.
Die Mitglieder
des Schiedsgerichts werden durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen auf der Mitgliederversammlung mit ungeraden
Jahreszahlen. Wiederwahl ist unzulässig.
3.
Die Mitglieder
des Schiedsgerichts dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören noch dürfen
sie ein anderes Wahlamt innehaben. Schiedsrichter soll ferner niemand sein, der
an der zur Verhandlung stehenden Sache mittelbar oder unmittelbar beteiligt
ist. Wirkt ein solcher Schiedsrichter an einem Schiedsspruch mit, ohne das eine
Partei die Mitwirkung gehörig rügt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des
Schiedsspruchs nicht berührt.
4.
Jedes
volljährige Vereinsmitglied ist parteifähig.
5.
Die
Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten
lassen, wobei die Kosten für die Beratung und Vertretung einer Partei stets zu
Lasten der eigenen Partei gehen.
6.
Die Mitglieder
wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
7.
Das
Schiedsgericht ist mit seinem Vorsitzenden und zwei Beisitzern beschlußfähig.
8.
Die streitenden
Parteien ernennen je einen Beisitzer.
9.
Die Mitglieder
des Schiedsgerichtes s erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre
Fahrtkosten werden nach Maßgabe der geltenden Kilometerpauschale des
Landessportbundes Niedersachsen ersetzt.
§ 3
1. Wenn ein von den Parteien ernannter Beisitzer stirbt
oder aus einem anderen Grund ausfällt oder die Übernahme des Amtes verweigert,
so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Anforderung der Gegenpartei
innerhalb einer zweiwöchigen Frist, einen anderen Beisitzer zu bestellen.
2. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der
betreibenden Partei der Schiedsrichter vom Vorstand benannt.
§ 4
1.
Die Klage und
alle Anträge – letztere soweit sie nicht mündlicher Verhandlung gestellt werden
– sind schriftlich einzureichen.
2.
Die Erhebung der
Klage ist nicht an eine bestimmte Form und bestimmten Inhalt gebunden. Es soll
der Klage zugrundeliegender Sachverhalt dargestellt und ein Klageantrag
gestellt werden.
3.
Die Klage, die
der beklagten Person bekanntzumachen ist, ist mit der Aufforderung zur
Erwiderung innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist verbunden.
4.
Der Vorsitzende
bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.
5.
Zu den
mündlichen Verhandlungen sind die Parteien sowie erforderlichenfalls Zeugen zu
laden. Die Ladung soll durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Es ist eine
Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
6.
Das
Schiedsgericht hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung
zwischen den Parteien hinzuwirken.
7.
Die
Verhandlungen vor dem Schiedsgericht sind stets mündlich und nicht öffentlich.
Die Gerichtssprache ist deutsch.
8.
Soweit
erforderlich, kann der Vorsitzende die Durchführung einer Beweisaufnahme
anordnen.
9.
Über die
mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen.
10. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten
jederzeit zurückgenommen werden.
§ 5
1.
Die Entscheidung
des Schiedsgerichts ergeht aufgrund einer Beratung und Abstimmung.
2.
Die Entscheidung
ergeht aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses. Kein Schiedsrichter kann sich der
Stimme enthalten. Über die Beratung und Abstimmung wird kein Protokoll geführt.
Die Beratung unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
3.
Das
Schiedsgericht entscheidet durch Beschluß, mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 6
1.
Die Entscheidung
des Schiedsgerichtes ist zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
2.
Den Parteien ist
eine Ausfertigung des Schiedsspruches zuzustellen.
3.
Der
Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen
gerichtlichen Urteils. Dies gilt auch für den Fall eines Ausschlusses, wenn das
Mitglied nicht innerhalb der in §1 Ziff. 3 genannten Frist das ordentliche
Gericht anruft. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es keine
vereinsinternen Rechtsmittel
§ 7
1.
Diese Schiedsgerichtsordnung
ist Bestannteil der Satzng und tritt mit Eintag in das Vereinsregister in
Kraft.
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