Satzung und Ordnung
Alle nachstehend aufgeführten Funktionen stehen, unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung, in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Bewerber offen.
§1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins
- Der Verein führt den Namen “Radsport-Club Hildesheim e.V.“ abgekürzt “RSC Hildesheim“,
nachfolgend kurz “Verein“ genannt. - Sitz des Vereins ist Hildesheim.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hildesheim unter der Registernummer VR 962 eingetragen.
- Die Vereinsfarben sind rot/grün.
- Gründungstag ist der 26. Januar 1964.
§2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sports, insbesondere des Radsports. Gefördert werden der Breiten-, der Leistungs- und der Wettkampfsport.
- Parteipolitische, religiöse und rassistische Bestreben sind ausgeschlossen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werde. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen kann Ersatz der notwendigen und nachgewiesenen Auslagen gewährt werden.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Personen haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Radsportverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
3
§3
1.
2.
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen und des Radsportverbandes Niedersachsen e.V. sowie des Kreissportbundes Hildesheim, einschließlich der Gliederungen dieser Organisationen.
Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen dieser Organisationen als verbindlich an und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§4 Gliederung
1. Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Sparten, die ausschließlich Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Sparte steht ein Fachwart vor, der alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regelt.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die unbescholten ist.
- Für die Anmeldung ist das Aufnahmeformular des Vereins zu verwenden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung zulässig, die dann mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet. Die Entscheidung ist endgültig und unanfechtbar. Gründe müssen nicht genannt werden.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift mindestens eines der gesetzlichen Vertreter.
- In rechtlicher Folge seines Beitritts erkennt das Mitglied ab dem Zeitpunkt seines Beitritts die Satzung des Vereins, in seiner bestehenden Form, ohne Einschränkung und im vollen Umfang an.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um den Sport besonders verdient gemacht haben. Über die Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt in geheimer Wahl.
§6 Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Auflösung des Vereins oder durch Wegfall seines bisherigenZwecks, b) Tod,c) Austritt,
d) Ausschluß. - Alle Aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht berührt.
- Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5
§7 Austritt
1. 2.
3.
§ 8
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Der Austritt ist, unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen, zum Schluß des Geschäftsjahres zulässig.
Das erhaltene Vereinseigentum ist zurück zu erstatten.
Ausschluß
1. Der Ausschluß aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen diese Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vereins gröblichst zuwiderhandelt, ins-
besondere auch, wenn es gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft verstößt.
2. Über den Ausschluß entscheidet das Schiedsgericht. Den Beteiligten ist vor Ausschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist dem Betreffenden per Einschreiben, nebst Begründung, mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung kann, innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruches, eine gerichtliche formelle Nachprüfung durch das betroffene Mitglied herbeigeführt werden.
Beitragswesen
Von allen Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
Neu aufgenommene Mitglieder zahlen zusätzlich eine Aufnahmegebühr.
Die Ausgestaltung der Beiträge, die Höhe und die Sonderregelungen bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluß.
Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedsgruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Personengruppen Ermäßigungen, Stundungen und Sonderbeiträge festsetzen.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Der Vorstand ist ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
3.
§ 9
1. 2.
3. 4. 5.
6. 7.
6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§10
Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt:
- a) nach Maßgabe der für das Stimmrecht bestehenden Bestimmungen an den Beratungen und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung zu stellen,
- b) die Wahrung ihrer Interessen durch den Verein zu verlangen, soweit der Verein dafür zuständig ist,
- c) die vom Verein geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen und Einrichtunggegenständenach Maßgaben der dafür bestehenden Bestimmungen zu benutzen,
- d) die Beratung des Vereins in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen, nach Maßgabe der dafür bestehenden Bestimmungen, teilzunehmen.
Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
§ 11
- a) die Satzung des Vereins, einschließlich seiner Ordnungsgliederungen, die Sportordnung und die Wettkampfbestimmungen sowie die auf den Mitgliederversammlungen des BDR, des Radsportverbandes Niedersachsen und der letzterem angeschlossen Fachverbände gefaßten Beschlüsse zu befolgen,
- b) die Interessen des Vereins zu vertreten,
- c) die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
§12 Organe
- (1) Die Organe des Vereins sind:a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
c) die Fachausschüsse
d) das Schiedsgericht - (2) Die Organe und ihre Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Ihr stehen alle Entscheidungen zu, soweit diese nicht satzungsgemäß einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
- Im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres ist die Mitgliederversammlung als sogenannte Jahreshauptversammlung einzuberufen.
- Der Vorstand muß die Mitglieder, unter Wahrung einer Einberufungspflicht von vier Wochen, zu dieser Jahreshauptversammlung einladen.
- Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muß den Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung enthalten.
- Die Jahreshauptversammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder, beschlußfähig.
- Vereinsmitglieder, die die Volljährigkeit erlangt haben, sind mit einer Stimme stimmberechtigt.
- Die Mitgliederversammlung, als das oberste Organ des Vereins ist insbesondere Zuständig für:
a) Genehmigung des Protokolls der letztenJahreshauptversammlung,- b) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, derFachwarte sowie des Kassenberichtes des Schatzmeisters,
- c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
- d) Entlastung des Vorstands,
- e) Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer sowie desSchiedsgerichts,
- f) Festsetzung des Mitgliederbeitrags, einer eventuellenAufnahmegebühr sowie möglicher Sonderregelungen und Umlagen, nach Maßgabe des §9 und der Gebührenordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist,
- g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,
- h) Erörterung und Beschlußfassung über die zurMitgliederversammlung eingegangenen Anträge,
- i) Beschlußfassung über Satzungsänderungen,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des
Vorstands, nach Maßgabe des §5 Ziffer 5.
- Im übrigen gilt für die Mitgliederversammlung die Geschäftsordnung des Vereins entsprechend, die Bestandteil dieser Satzung ist.
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§14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Wenn es das Interesse des Vereins erfordert, kann vom Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn diese von mindestens einem Viertel aller Mitglieder schriftlich beantragt wird. Der Antrag muß mit einer Begründung an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtet werden.
- Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt im übrigen die Geschäftsordnung entsprechend, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§15 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins gliedert sich in:
- a) den geschäftsführenden Vorstand
- b) den erweiterten Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus :
- a) dem 1. Vorsitzenden
- b) dem 2. Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
- d) dem Geschäftsführer
Die Kopfzahl ist auf vier Personen festgeschrieben.
- Je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind befugt, den Verein sowohl nach innen als auch nach außen, zu vertreten.
- Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar:mit gerader Jahreszahl:a) 1.Vorsitzende b) Schatzmeistermit ungerader Jahreszahl:
a) 2. Vorsitzender b) Geschäftsführer
Die alten Vorstandsmitglieder bleiben jeweils bis zu den vollzogenen Neuwahlen im Amt.
6. Wenn ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vorzeitig aus seinem Amt ausscheidet, oder dauernd gehindert ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuführen, so kann sich der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung aus dem erweiterten Vorstand um ein Ersatzmitglied ergänzen. Auf der nächsten Jahreshauptversammlung wird für den Rest der Amtszeit oder turnusmäßig neu gewählt.
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- Die Aufgabenverteilung im geschäftsführendem Vorstand:
- a) der 1. Vorsitzende ist Leiter und Repräsentant des Vereins. Er leitet den Verein nach der Satzung, den Vereinsordnungen, die Bestandteil dieser Satzung sind und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Im Verhinderungsfall, der nicht nachgewiesen werden muß, wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten.
- b) Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und kann von diesem mit besonderen Aufgaben betreut werden,
- c) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins. Alle Konten und Kassen sind unter dem Namen des Vereins zu führen. Er hat zum Ende eines jeden Geschäftsjahres alle Kassenunterlagen abzuschließen und den Jahresabschluß mit allen Unterlagen den Kassenprüfern (§ 18) zur Revision vorzulegen. Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die Bestandteil der Satzung ist,
- d) Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Desweiteren obliegt ihm die Mitgliederverwaltung.
- Der geschäftsführende Vorstand muss der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht erstatten.
- Der erweiterte Vorstand besteht aus: a) dem Vorstand,b) dem Jugendwart,
c) den Fachwarten gemäß § 15 Absatz 13, d) dem Pressewart,
e) dem Kantinenvorstand,
f) der Frauenwartin - Der Jugendwart wird durch die Jugendmitgliederversammlung vorgeschlagen. Er ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
- Wird die Bestätigung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder abgelehnt, so können Vorschläge für einen Jugendleiter aus der Mitgliederversammlung kommen, über die dann abgestimmt wird.
- Die Aufgabe des Jugendwarts regelt die Jugendordnung des Vereins, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.
- Jeder im Verein betriebenen Sportart steht ein Fachwart vor, der Mitglied im erweiterten Vorstand ist.
- Die Fachwarte sind für den sportlichen und, in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand, auch für den gesellschaftlichen Betrieb ihrer Fachsparte verantwortlich. Soweit Trainer bestellt sind, sind diese zu den anstehenden Maßnahmen hinzuzuziehen.
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- Alle Fachwarte müssen der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht erstatten.
- Es ist zulässig, Ämter des erweiterten Vorstandes in einer Person zu vereinigen.
- Mitglieder des erweiterten Vorstandes, welche die ehrenamtlich übernommen Pflichten ihres Mandates vernachlässigen oder sonst durch ihr Verhalten und Benehmen das Ansehen des Vereins schädigen oder die Satzung, Bestimmungen und Beschlüsse nicht achten, können durch Beschluß des geschäftsführenden Vorstandes mit sofortiger Wirkung von ihrem Amt entbunden werden. Bei Abstimmung hierüber ist Stimmenthaltung nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Verhandlung führenden Vorsitzenden. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist nach § 15 Absatz 6 zu verfahren
- Im übrigen gelten für den Vorstand die Vereinsordnungen, die Bestandteil dieser Satzung sind.
§ 16
1. 2. 3.
Geschäftsstelle
Zur Erledigung der Verwaltungsabläufe des Vereins wird eine Geschäftsstelle geführt.
Die Anschrift der Geschäftsstelle ist die Anschrift des jeweiligen Geschäftsführers.
Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Geschäftsführer. Seine Aufgaben regeln sich satzungsgemäß nach § 15 Absatz 7 (d).
§ 17 Schiedsgericht
- Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern, die sämtlich nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist.
- Das Schiedsgericht schlichtet Streitfälle nach den Bestimmungen der Schieds- und Verfahrensordnung, die vom Vorstand verabschiedet wird und die Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 18 Kassenprüfer
- Die Kopfzahl der durch die Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer wird auf drei festgeschrieben.
- Die Kassenprüfer dürfen keinem Organ des Vereins angehören und dürfen auch kein sonstiges Wahlamt innehaben. Die Tätigkeit der Kassenprüfer ist ehrenamtlich.
- Den Kassenprüfer obliegt die gesamte Rechnungsprüfung des Vereins. Sie haben die Pflicht,einmal im Geschäftsjahr das Kassenbuch, die Belege und die Kasse zu prüfen. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle, außer in Einzelfällen hat eine Voranzeige an den Vorstand zu erfolgen.
- Die Kassenprüfer prüfen stichprobenweise die Richtigkeit der Belege und Buchungen sowie den Konto- und Kassenbestand.
- Der Vorstand erhält einen schriftlichen Prüfbericht.
- Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung ihren Bericht. Sie beantragen bei ordnungsgemäßer Kassen- und Wirtschaftsführung die Entlastung des Schatzmeisters.
- Nach Abschluß des Berichts an die Mitgliederversammlung scheidet der jeweils dienstälteste Kassenprüfer aus seinem Amt aus. Durch Zuwahl, für die Dauer von drei Jahren, ergänzt die Mitgliederversammlung die Anzahl der Kassenprüfer auf drei, entsprechend § 18 Absatz 1. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
- Nähere Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 19 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 20 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer 4-Wöchigen Einladungsfrist, einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
- Zur Beschlußfassung ist mindestens ein 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich schriftlich, mittels Stimmzettel.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. Zur Beschlußfassung ist eine 4/5- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1.Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer zu Liquidatoren bestellt, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Mitglieder haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Das nach der Vereinsauflösung verbleibenden Vereinsvermögen fällt an den Radsportverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in dieser Satzung, in §2, genannten Ziele zu verwenden hat.
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§21 Haftungsbeschränkung
Der Verein haftet nicht für die aus dem Vereinsbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen und bei Nutzung von Grundstücken oder Gebäuden durch den Verein oder Gruppen des Vereins entstehenden Schäden und Verlusten, soweit diese Risiken nicht durch Versicherungsverträge gedeckt sind.
§22 Satzungsänderungen
- Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
- Anträge auf Satzungsänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung in der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden.
§23 Inkrafttreten
- Diese Satzung wurde am 20.Februar 1994 auf der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und genehmigt.
- Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
- Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten damit außer Kraft.
Vereinsordnung
- Alle Mitglieder haben den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichten.
- Neumitglieder haben bei Aufnahme zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
- Die Beiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31.03. eines jeden Jahres auf das Vereinskonto einzuzahlen.
- Der Zahlungsverkehr soll in der Regel bargeldlos erfolgen.
- a. Neueintritte im 1. Halbjahr haben den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.b. Neueintritte im 2. Halbjahr haben den halben Jahresbeitritt zu entrichten.c. Die Aufnahmegebühr gemäß (2) bleibt hiervon unberührt.
- a. Barzahler haben die Lizenz- bzw. Wertungskartengebühren bereits bei Beantragung zu zahlen.
b. Bei Bankeinzug werden diese Gebühren zusammen mit dem Jahresbeitrag abgebucht. - Der Verein stellt, soweit vorhanden, im Schüler- und Jugendbereich Anfänger, für die Dauer von maximal einem Jahr, gerechnet ab dem 01.Mai eines jeden Jahres, vereinseigene Rennräder zu Training- und Wettkampfzwecken, gegen Entrichtung einer monatlichen Nutzungsgebühr von DM 10,- auf Anforderung, zur Verfügung
8. a)
Mitglieder, die ihren Beitrag nicht satzungsgemäß bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres entrichtet haben, erhalten:
- eine Erinnerung mit einer vierwöchigen Zahlungspflicht, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von DM 5,-.
- eine 1. Mahnung mit einer dreiwöchigen Zahlungspflicht, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10 DM,-.
- einer 2. Mahnung mit einer zweiwöchigen Zahlungspflicht, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von DM 20,-.
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8. b)
8. c)
Nach erfolglosem Ablauf des außergerichtlichen Mahnverfahren entscheidet der geschäftsführende Vorstand über die Einleitung der gerichtlichen Beitreibung des ausstehenden Beitrags.
Darüber hinaus beantragt der geschäftsführende Vorstand gegebenenfalls den Ausschluß des säumigen Mitglieds beim Schiedsgericht.
Beitrags- und Gebührenordnung
- Eine Gebührenübersicht mit den gültigen Beitragsklassen und – sätzen ist Bestandteil dieser Vereinsordnung und derselben als Anhang beizufügen.
- Diese Beitrags- und Gebührenordnung ist Bestandteil der Satzung und tritt zum 01.01.1995 in Kraft.
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Beitrags- und Gebührenordnung
• Anhang:
Übersicht der Beitragsklassen und –sätze in der z.Zt. gültigen
Fassung mit Stand vom 01.01.2011.
RSC – BEITRÄGE
Beitragsklassen Beitragszahlungen erfolgen ausschließlich im Einzugsverfahren |
||
F |
Familienbeitrag |
100.– € 12.– € |
E |
Erwachsene passiv aktiv |
75,– € 60,– € |
J |
Jugendliche (bis einschlieslich 18.Lebensjahr, Jahrgang ist maßgeblich) |
45.– € |
S |
Schüler (bis einschlieslich 14.Lebensjahr, Jahrgang ist maßgeblich) |
35.– € |
EP |
Ehepaare |
100.– € |
SB |
Sonderbeitrag (Azubis/Zivi’s/Wehrpfl./Stud./Arbeitslose) Bescheinigung beifügen!! |
45.– € |
AG |
Aufnahmegebühr (einmalig) |
45.– € |
Die vorstehenden Beiträge wurden durch die Mitgliederversammlung, am 19.02.2010 genehmigt und sind damit bis auf Widerruf ab dem 01.01.2011 gültig.
Die Beiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 15.02. eines jeden Jahres eingezogen.
Stadtsparkasse Hildesheim Kto-Nr.:3001044 Blz:25950001
§ 1 Grundsatz der Sparsamkeit
1. Die Finanzwirtschaft des Vereins ist Sparsam zu führen.
§ 2 Haushaltsplan
1. Der vom Schatzmeister aufgestellte und vom geschäftsführenden Vorstand gebilligte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt und gilt als
genehmigt, wenn
er mit einfacher Stimmenmehrheit
angenommen wird.
2. Die Positionen des Haushaltsplanes sind in den Endsummen
gegenseitig deckungsfähig.
§ 3 Jahresabschluß
- Im Jahresabschluß sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplanes nachzuweisen und die Schulden und das Vermögen aufzuführen.
- Er hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten.
- Nach Prüfung durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Schatzmweister dem Vorstand über das Ergebnis Bericht. Nach Genehmigung durch den Vorstand erfolgt die Veröffentlichungder Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.§ 4 Schatzmeister
- Der Schatzmeister verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle. Zahlungen werden vom Schatzmeister nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß nachgewiesen sind.
- Der Schatzmeister überwacht und verwaltet darüber hinaus die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung der Abteilungen ebenso, wie die der Vereinskantine.§ 5 Zahlungsverkehr
- Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Über jede Einnahme und Ausgabe muß ein Kassenbeleg vorliegen.
- Belege müssen den Tag der Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Die sachliche Berechtigung der Ausgabe ist durch die Unterschrift zu bestätigen.
- Die für Ausführung der Zahlungsanweisungen notwendigen zwei Unterschriften zur Verfügung über Bankkonten werden grundsätzlich vom ersten Vorsitzenden und Schatzmeister geleistet
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§ 6 Eingehen von Rechtsverbindklichkeiten
1. Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten im Rahmen des Haushaltsplanes ist im Einzelfall vorbehalten:
- dem ersten Vorsitzenden bis zu einer Summe von DM 1.000,–
- dem Vorsitzenden und dem Schatzmeister gemeinsam bis zueiner Summe von DM 5.000.-
Der Vorstand ist vin solchen Verbindlichkeiten zu unterrichten.
2. Der Geschäftsführer ist ermächtigt, Verbindlichkeiten einzugehen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung stehen (z.B. Büro- Verwaltungsbedarf etc.), soweit hierfür die Ansätze des Haushaltsplanes ausreichen.
§17 Kassenprüfung
- Die Kassenprüfer prüfen die Kassenführung und Rechnungslegung des Vereins auf ihre formelle und materielle Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnung sowie Soll und Haben der Bankbestände und Konten. Die Prüfung ist jeweils von mindestens zwei der amtierenden Kassenprüfer gleichzeitig durchzuführen.
- IndieÜberprüfungsindeinzubeziehen:
• Alle Buchhaltungsunterlagen
• Alle Belege, Kontoauszüge, Sparbücher und sonstigeBankbelege
• Die Barkasse mit Kassenbuch.
- Die Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, vor Abfassung ihres schriftlichen Berichtes zur Klärung von Einzelfragen Auskünfte beim Vorstand einzuholen
- Mängel sind dem Vorstand mindestens 5 T age v or der Mitgliederversammlung schriftlich in einem internen Arbeitsbericht mitzuteilen.
- Die Kassenprüfung ist rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung durchzuführen, so daß sichergestellt ist, daß der schriftliche Bericht vorgelegt werden kann.
- Der Kassenprüfbericht ist von den an der Prüfung teilnehmenden Kassenprüfern abzufassen und unter Angabe von Zeit und Ort gemeinsam zu unterschreiben.
- Der Kassenprüfbericht ist von der Mitgliederversammlung von einem der Kassenprüfer mündlich vorzutragen.
- Der Kassenprüfbericht ist dem Jahresabschluß beizuheften und über den gleichen Zeitraum aufzubewahren.
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- Der Kassenprüfbericht hat folgende Angaben zu enthalten: • Name, Vorname des Schatzmeisters,• Name, Vorname der teilnehmenden Kassenprüfer, • Zeit und Ort der Prüfung
• Zeitraum der Prüfung
• Geprüfte Unterlagen (einzeln zu nennen)• Name der Personen, die außerdem an der Prüfung anwesend waren• Name der Personen die die Auskünfte im Rahmen der Prüfung erteilt haben,• Art und Inhalt der verlangten und erteilten Auskünfte,
• Prüfungsergebnisse und –feststellungen,
• Hinweis darauf, ob Entlastung beantragt oder nicht beantragtwird.
Für den Kassenprüfbericht kann in der Geschäftsstelle ein Entsprechender Vordruck abgerufen werden. - Aufgrund des Prüfungsergebnisses beantragen die Kassenprüfer bei der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Schatzmeisters.
- Zwischenprüfungen im Laufe des Geschäftsjahres sind jederzeit möglich. Sie sind in der Regel 5 T age v orher beim Schatzmeister anzumelden. Für die Zwischenprüfungen die gleichen Grundsätze wie für die Jahresabschlußprüfung.§7 Kostenerstattung
- Ehrenamtliche Tätigkeiten werden nicht vergütet.
- Die durch Mitarbeit im Verein entstandenen Kosten können nach Maßgabe des Vorstandes erstattet werden.§ 8 Inkrafttreten
Die Finanzordnung ist Bestandteil der Satzung und tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 20.02.1994 mit Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.
Anhang: Kassenprüfbericht
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1. Kassenprüfer Herr / Frau
Herr / Frau
Herr / Frau
2. Schatzmeister Herr / Frau
Radsport-Club Hildesheim e.V. Finanz- und Haushaltsordnung Kassenprüfbericht (1)
3.
4. 5.
Die Prüfung fand am in den Räumen
In der Zeit von
Uhr bis
* *
bis zum
von
Uhr
der Geschäftsstelle des Vereins statt. Des Clubheims des Vereins statt.
Der Prüfungszeitraum erstreckte sich vom Bei der Prüfung waren außerdem anwesend:
Name Funktion
bis
*
Herr / Frau Herr / Frau Herr / Frau
24
Kassenprüfbericht (2)
- Es wurden folgende Unterlagen in die Prüfung einbezogenBarkasse * Geschäftsvorgänge (Beläge) * Kassenbericht / buch * Kontoauszüge *
- Es erfolgte eine stichprobenartige Prüfung der unter Ziffer 6 aufgeführten Unterlagen.
*
Die Belege und Unterlagen werden Übersichtlich aufbewahrt. *
Die Prüfung der Buchungen und Geldbewegungen ergab keine Beanstandungen. *
Die baren und unbaren Geldbestände sind zum Ende des Geschäftsjahres vollständig nachgewiesen. *
Es wurden keine Mängel festgestellt. *
- Die Kassenprüfer weisen auf folgendes hin und empfehlen dem Vorstand, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen:
- Die Kassenprüfer beantragen bei der Mitgiederversammlung: Den Schatzmeister zu entlasten. *Den Schatzmeister nicht zu entlasten. *
Ort / Datum
1. Kassenprüfer 2. Kassenprüfer 3. Kassenprüfer
25
Radsport-Club Hildesheim e.V.
Geschäftsordnung A. Mitgliederversammlung
§1 Leitung
Der 1 Vorsitzende eröffnet, leite und schließt die Mitgliederversammlung. Er wird bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden vertreten.
Falls der Versammlungsleiter und sein satzungsgemäßer Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
§2 Tagesordnung
Nach der Eröffnung der Versammlung wird über die Tagesordnung beschlossen. Falls die Versammlung keinen anderen Beschluss fasst, wird an der vorgelegten Tagesordnung festgehalten.
§3 Wortmeldungen und Redeordnung
- der Versammlungsleiter erteilt den Mitgliedern in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort.
- Der Versammlungsleiter kann die Redezeit begrenzen.
- Vor der Aussprache soll regelmäßig erst der Antragsteller gehört werden.
- Unqualifizierte Äußerungen hat der Versammlungsleiter zu rügen. Bei Wiederholungen ist dem Redner für diesen T agesordnungspunkt das W ort zu entziehen. Der Versammlungsleiter hat auch die Möglichkeit, Störer aus dem Saal zu verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen.
§4 Verspätete Anträge
Anträge zur Mitgliederversammlung, die nicht fristgerecht in der Geschäftsstelle eingereicht wurden, können besprochen werden. Eine Beschlussfassung in dieser Mitgliederversammlung ist nicht möglich.
26
§5
1. 2.
3.
§ 6
1. 2. 3. 4.
Abstimmungen und Beschlussfassung
Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene Abstimmung) oder schriftlich durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
Ein Antrag auf schriftliche Abstimmung kann von jedem Mitglied gestellt werden. Er ist angenommen, wenn mindestens drei der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für dieses Verfahren sind.
Der Geschäftsführer hat für ausreichend Stimmzettel zu sorgen.
Wort zur Geschäftsordnung
Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge zur Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegensprecher gehört werden.
Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
Ein Antrag auf Schluss der Debatte gestellt werden.
§7 Dringlichkeitsanträge
- Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehenden Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
- Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen
§8 Versammlungsprotokoll
Über alle Versammlungen und Sitzungen sind Protokolle zu führen, die innerhalb von zwei Wochen der Geschäftsstelle in Abschrift zuzustellen sind. Der Geschäftsführer hat für die Verteilung an den Vorstand sowie an die betroffenen Fachwarte Sorgezutragen.
Den Teilnehmern an der Versammlung muss Gelegenheit zur Einsichtnahme gegeben
§1 Einberufung
- Nach jedem Quartal findet mindestens eine Vorstandssitzung statt. In den Quartalen mit gerader Zahl jeweils die des geschäftsführenden Vorstandes, in den Quartalen mit ungerader Zahl die des erweiterten Vorstandes.
- Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein.
§2 Ladungsfrist
Die Ladungsfrist soll mindestens eine W oche betragen. In dringenden Fällen kann auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
§3 Tagesordnung
Nach Rücksprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern setzt der 1. Vorsitzende zusammen mit dem Geschäftsführer die Tagesordnung fest.
§4 Sitzungsverlauf
Der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Sitzung.
§5 Öffentlichkeit
Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Beschluss- und Beratungsergebnisse sind vertraulich zu behandeln. Insbesondere sind die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten.
§6 Befangenheit
Über Anträge zur Befangenheit entscheiden die anwesenden Mitglieder mit einfacher Mehrheit.
§7 Abstimmung
- Stimmberechtigt sind alle gewählten Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht nur beratende Stimmen haben.
- Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehreheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§8 Sitzungsprotokoll
Über den Verlauf der Sitzung ist vom Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen, die den Teilnehmern binnen 10 Tagen zuzustellen ist.
C. Vereinsausschüsse
- Der Vorstand kann zur Arbeitsteilung Ausschüsse einberufen.
- Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie bereiten anstehende Entscheidungen des Vorstands vor und bringen sie als Beschlussvorlage in den Vorstand ein.
- Des weiteren haben die Ausschüsse beratende Funktion für den Vorstand und sind bei Bedarf mit entsprechenden, auch externen Experten zu besetzen.D. Geltung der Geschäftsordnung
- Diese Geschäftsordnung gilt nur insoweit, als in der Satzung keine entgegenstehenden Regelungen enthalten sind.
- Diese Geschäftsordnung wurde am 20. Februar 1994 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit Wirkung vom 01.03.1994 in Kraft.
Der RSC Hildesheim erkennt die Jugendordnung des Landessportbundes Niedersachsen und der entsprechenden Fachverbände an.
§ 2 Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend des RSC Hildesheim gehören alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sowie die gewählten und berufenen Jugendmitarbeiter.
§ 3 Aufgaben der Vereinsjugend
(1) Aufgabe der Vereinsjugend ist die Förderung der sportlichen Jugendarbeit, die Wahrnehmung von Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendhilfe sowie die Ver-
tretung gemeinsamer Interessen im Rahmen der Vereinssatzung.
(2) Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig. Sie entscheidet im Rahmen der Satzung des Vereins über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 4 Organe der Vereinsjugend des RSC Hildesheim
Die Organe sind:
- a) die Jugend-Mitgliederversammlung
- b) die Vereinsjugendleitung
Jugendordnung
§ 1 Anerkennung
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§ 5 Jugend-Mitgliederversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Jugend- Mitgliederversammlungen. Die Jugend-Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.
a) Zusammensetzung:
Sie besteht aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
der Vereinsjugendleitung
allen jugendlichen Mitgliedern des Vereins
allen Mitgliedern in der Jugendarbeit des Vereins
Kinder und Jugendliche haben in der Jugendversammlung ab dem 7. Lebensjahr aktives Wahlrecht. Mitarbeiter der Vereinjugend müssen bei ihrer Wahl mindestens 14 Jahre alt sein. Der Vereinsjugendleiter muss bei seiner Wahl mindestens 18 Jahre alt sein
b) Aufgaben der Jugend-Mitgliederversammlung
Entgegennahme der Berichte
• des Jugendleiters
• des Jugendsprechers
• der Fachwarte -Straße -Bahn -MTB Entlastung der Vereinsjugendleitung
Wahl der Vereinsjugendleitung
Beschlussfassung über vorliegend Anträge
c) Der aus der Jugend-Mitgliederversammlung gewählte Jugendleiter bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung des Vereins
d) Die Jugend-Mitgliederversammlung findet alljährlich am Tag der Vereins-Jahres-Hauptversammlung, aber um eine entsprechende Stundenzahl getrennt, vor dieser statt.
Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung findet die jeweiligen Bestimmungen der Vereinssatzung und ihrer Ordnungen entsprechende Anwendung
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§ 6 Vereinsjugendleitung
a) die Vereinsjugendleitung besteht aus: Dem Jugendleiter
Dem Jugendsprecher
b) der Jugendleiter ist stimmberechtigtes Mitglied im erweiterten Vereinsvorstand.
c) Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugend-Mitgliederversammlung. Die Vereinsjugendleitung ist für ihre Beschlüsse der Jugend-Mitgliederversammlung und dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins verantwortlich.
d) Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt oder werden in den Rahmen der erweiterten Vorstandssitzungen eingebunden. Auf Antrag der Vereins-
Jugendleitung ist vom Geschäftsführer eine erweiterte Vorstandssitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
e) die Vereinsjugendleitung ist für alle Jugendangelegenheiten der Vereins zuständig
Sie entscheidet über die Verwendung der Jugend zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugend-Mitgliederversammlung und der Satzung des Vereins
§ 7 Änderung der Jugendordnung
Änderungen der Jugendordnung können nur der ordentlichen Jugend-Mitglieder-versammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Jugend-Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 3⁄4 der anwesenden Stimmberechtigten.
Jugendordnungsveränderungen werden erst nach Bestätigung durch die Mitglieder-
Versammlung des Vereins wirksam.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Jugendordnung wurde am 20. Februar 1994 auf der Mitglieder-versammlung des Vereins beschlossen und genehmigt.
(2) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregisters in Kraft
Schiedsgerichtordnung
§1
- Streitigkeiten innerhalb des Vereins, soweit sie nicht unter die Regelung durch die Sportordnung des BDR oder Ihrer Wettkampfbestimmungen fallen, werden nach der Schiedsgerichtsordnung des Vereins entschieden.
- Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander werden im schiedsrichterlichen Verfahren nach der folgenden Regelung entschieden.
- Das Schiedsgericht entscheidet endgültig, unter Ausschluß des ordentlichen Gerichtsweges, es sei denn, der Schiedsspruch lautet auf Ausschluß des Mitglieds. Allein in diesem Fall kann das Mitglied innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruches eine gerichtliche formelle Nachprüfung herbeiführen.§2
- Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern. Es ist unabhängig und keiner Weisung unterworfen. Seine Mitglieder sind nur den Gesetzen, der Vereinsatzung, dem geschriebenen und ungeschriebenen Gesetz des Sports sowie ihrem Gewissen verantwortlich. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden durch die Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlen erfolgen auf der Mitgliederversammlung mit ungeraden Jahreszahlen. Wiederwahl ist unzulässig.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht dem Vorstand des Vereins angehören noch dürfen sie ein anderes Wahlamt innehaben. Schiedsrichter soll ferner niemand sein, der an der zur Verhandlung stehenden Sache mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Wirkt ein solcher Schiedsrichter an einem Schiedsspruch mit, ohne das eine Partei die Mitwirkung gehörig rügt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit des Schiedsspruchs nicht berührt.
- Jedes volljährige Vereinsmitglied ist parteifähig.
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- Die Verfahrensbeteiligten können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen, wobei die Kosten für die Beratung und Vertretung einer Partei stets zu Lasten der eigenen Partei gehen.
- Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
- Das Schiedsgericht ist mit seinem Vorsitzenden und zwei Beisitzern beschlußfähig.
- Die streitenden Parteien ernennen je einen Beisitzer.
- Die Mitglieder des Schiedsgerichtes s erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Ihre Fahrtkosten werden nach Maßgabe der geltenden Kilometerpauschale des Landessportbundes Niedersachsen ersetzt.§3
- Wenn ein von den Parteien ernannter Beisitzer stirbt oder aus einem anderen Grund ausfällt oder die Übernahme des Amtes verweigert, so hat die Partei, die ihn ernannt hat, auf Anforderung der Gegenpartei innerhalb einer zweiwöchigen Frist, einen anderen Beisitzer zu bestellen.
- Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird auf Antrag der betreibenden Partei der Schiedsrichter vom Vorstand benannt.§4
- Die Klage und alle Anträge – letztere soweit sie nicht mündlicher Verhandlung gestellt werden – sind schriftlich einzureichen.
- Die Erhebung der Klage ist nicht an eine bestimmte Form und bestimmten Inhalt gebunden. Es soll der Klage zugrundeliegender Sachverhalt dargestellt und ein Klageantrag gestellt werden.
- Die Klage, die der beklagten Person bekanntzumachen ist, ist mit der Aufforderung zur Erwiderung innerhalb einer vom Vorsitzenden zu setzenden Frist verbunden.
- Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung.
- Zu den mündlichen Verhandlungen sind die Parteien sowie erforderlichenfalls Zeugen zu laden. Die Ladung soll durch einen eingeschriebenen Brief erfolgen. Es ist eine Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen einzuhalten.
- Das Schiedsgericht hat in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen den Parteien hinzuwirken.
- Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht sind stets mündlich und nicht öffentlich. Die Gerichtssprache ist deutsch.
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- Soweit erforderlich, kann der Vorsitzende die Durchführung einer Beweisaufnahme anordnen.
- Über die mündliche Verhandlung ist ein Protokoll zu fertigen.
- Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten jederzeit zurückgenommen werden.§5
- Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht aufgrund einer Beratung und Abstimmung.
- Die Entscheidung ergeht aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses. Kein Schiedsrichter kann sich der Stimme enthalten. Über die Beratung und Abstimmung wird kein Protokoll geführt. Die Beratung unterliegt der Verschwiegenheitspflicht.
- Das Schiedsgericht entscheidet durch Beschluß, mit einfacher Stimmenmehrheit.§6
- Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist zu begründen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
- Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruches zuzustellen.
- Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils. Dies gilt auch für den Fall eines Ausschlusses, wenn das Mitglied nicht innerhalb der in §1 Ziff. 3 genannten Frist das ordentliche Gericht anruft. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es keine vereinsinternen Rechtsmittel§7
1. Diese Schiedsgerichtsordnung ist Bestannteil der Satzng und tritt mit Eintag in das Vereinsregister in Kraft.